Satzung
Bürgerselbsthilfe Steinbach (Taunus) e.V.
§ 1 NAME, SITZ UND ZWECK DES VEREINS
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins _________ 2
§ 2 Wirtschaftliche Prinzipien ________________ 2
§ 3 Mitgliedschaft _________________________ 2
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder ________ 3
§ 5 Organe des Vereins _____________________ 3
§ 5.1 Mitgliederversammlung __________ 3
§ 5.2 Der Vorstand ___________________ 4
§ 6 Datenschutz / Persönlichkeitsrecht _________ 4
§ 7 Auflösung des Vereins ___________________ 5
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein „die brücke“, Bürgerselbsthilfe Steinbach Taunus e. V., mit Sitz in 61449 Steinbach (Taunus) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. „die brücke“, Bürgerselbsthilfe Steinbach (Taunus e.V.) ist eine Selbsthilfeorganisation, welche nach dem Genossenschaftsprinzip der gegenseitigen Hilfe arbeitet. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Sie ist als „eingetragener Verein“ beim Amtsgericht Bad Homburg registriert. Zweck des Vereins ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Steinbacher Bürgerinnen und Bürgern, die gewillt sind, einander zu helfen, ungeachtet des Alters, der Religion, der sexuellen Identität, der politischen Ausrichtung und der Nationalität.
Es werden Personen unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (i. s. d. § 53 Nr. 1 Abgabenordnung). Das Hilfsangebot richtet sich ausschließlich an diesen Personenkreis. Außer-dem will der Verein aktive Altersfürsorge betreiben. Um eine kontinuierliche Arbeit zu erreichen, müssen immer wieder jüngere Menschen zur Mitarbeit gewonnen werden. Es wird eine Zusammenarbeit mit den bestehenden sozialen Einrichtungen angestrebt.
Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch:
- Betreuungsdienste
- Nachbarschaftshilfe
- Entlastung pflegender Familienangehöriger
- Begleitung bei Behörden- und Arztbesuchen
- vorübergehende Haushaltshilfe
- Reparaturhilfe
- Besuchsdienst
- Durchführungen von Vorträgen und Seminaren
- Vermittlung von Hilfsangeboten an Hilfesuchende
An andere gemeinnützige steuerbegünstigte Körperschaften und Institutionen können Mittel (max. 20 % des Vermögens der „brücke“ gem. letzter Jahresabrechnung) zur Unterstützung von Projekten zur Verfügung gestellt werden.
Die aktiven Helfer erhalten für ihre Einsätze keinerlei finanzielle Vergütung, sondern lediglich Zeitgutschriften, die sie im Bedarfsfall für sich selbst einlösen können.
§ 2 Wirtschaftliche Prinzipien
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die in Steinbach ansässig sind und für den Zweck des Vereins eintreten.
Fördermitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen Rechts werden, die die Zwecke des Vereins durch einen jährlichen Förderbeitrag unterstützen wollen. Die Höhe des Förderbeitrages entspricht mindestens dem normalen Mitgliedsbeitrag und wird vom Vereinsmitglied bestimmt.
Die Mitgliedschaft wird durch Ausfüllen der Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen (z. B. Geschäftsordnung) in der jeweils gültigen Fassung an.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod.
b) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
c) durch schriftliche Aufkündigung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt oder gegen die Belange des Vereins verstößt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
e) bei Beitragsrückstand. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Folgejahres, sofern auch auf weitere Aufforderung ein Beitragsausgleich nicht erfolgt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.
Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern.
Der Jahresbeitrag pro Mitglied wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Veränderungen ihrer Daten mitzuteilen, die für die Vereinsverwaltung erforderlich sind, z. B. Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung, E-Mail-Adresse.
§ 5 Organe des Vereins
§ 5.1 Mitgliederversammlung
Zu Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand alle Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Einladung in elektronischer Form ist möglich, wenn das Mitglied eine Mailadresse mitgeteilt hat.
Eine ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Anträge sind eine Woche vor der Versammlung in Papierform oder per E-Mail beim Vorstand einzureichen.
Über Satzungsänderungen kann in einer Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen sind.
Ihr obliegen:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer/innen.
3. Wahl des neuen Vorstandes. Dieser wird für zwei Jahre gewählt, sofern nicht die Versammlung in Einzelfällen eine andere Zeitdauer beschließt.
4. Bestellung von zwei Kassenprüfer/innen, die weder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie prüfen die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses und berichten über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Bedarf einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird auf dem Internetauftritt der brücke veröffentlicht und wird einzelnen Mitgliedern auf deren Wunsch auch in Schriftform zur Kenntnis gegeben.
§ 5.2 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Kassierer/in und bis zu 6 Beisitzerinnen/Beisitzer.
Sofern eine Beisitzerin/ein Beisitzer während der Amtszeit ausscheidet oder die Ernennung einer/eines zusätzlichen Beisitzerin/Beisitzers erforderlich ist, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit einen oder mehrere Beisitzerinnen/Beisitzer kommissarisch ernennen. Diese müssen von der folgen-den Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes bestätigt werden.
Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Alle Vorstandsmitglieder können durch Handzeichen gewählt werden. Die Wahl erfolgt geheim, wenn dies von mindestens einem Mitglied gewünscht wird.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch die/den Vorsitzende/n oder zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird jeweils auf 2 Jahre von den anwesenden Mitgliedern gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl.
§ 6 Datenschutz / Persönlichkeitsrecht
…..personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und/oder Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum.
(2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
(3) Darüber hinaus werden Mitgliederdaten als Datei oder in ausgedruckter Form so weit an die Vorstandsmitglieder und Mitglieder mit besonderen Aufgaben herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern
(4) Durch ihre Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ih-rer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(5) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Steinbach für die Zwecke der Bürgerstiftung, es sei denn die Mitglieder beschließen mit ¾ Mehrheit einen abweichenden Empfänger. Die Rückerstattung und Auszahlung von Vereinsvermögen an Mitglieder und nicht gemeinnützige Dritte ist ausgeschlossen.
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Kontaktadresse:
Bürgerselbsthilfe Steinbach (Taunus) e.V.
Hessenring 24
61449 Steinbach (Taunus)
Telefon 06171/981800
Telefax: 06171-981801
E-Mail: info@bruecke-steinbach.de
Internet: www.bruecke-steinbach.de